Einsatzgebühren

Das Hessische Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) schreibt vor wann ein Einsatz der Feuerwehr kostenpflichtig ist. Die Kosten für einen Feuerwehreinsatz ergeben sich aus der Feuerwehrgebührensatzung der Stadt Aßlar.
Das Wichtigste vorab: Für die Kernaufgaben der Feuerwehr, Brandbekämpfung und die Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr, werden weder Gebühren noch der Ersatz von Auslagen gefordert.


▎Wann ist ein Einsatz kostenpflichtig?

  1. bei Brandstiftung (sofern der Geschädigte nicht selbst Brandstifter ist)
  2. wenn der Einsatz vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde
  3. wenn der Brand beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist (Fahrzeughalter/-innen oder Fahrzeugführer/-innen)
  4. wenn der Einsatz der Feuerwehr bei einer Anlage mit besonderem Gefahrenpotential erforderlich geworden ist (Betreiber/-in)
  5. wenn Sonderlöschmittel bei Bränden in Gewerbe- und Industriebetrieben aufgewendet wurde (Betreiber/-in)
  6. wenn die Feuerwehr wider besseren Wissens oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen alarmiert wird
  7. wenn ein Fehlalarm von einer Brandmeldeanlage ausgeht (Eigentümer/-innen oder Besitzer/-innen)
  8. wenn der Einsatz durch nicht angezeigtes, aber anzeigepflichtiges Verbrennen von Abfällen verursacht wurde (näheres unter Anmeldung Zweckfeuer)

Außerdem können Kosten für alle übrigen Leistungen, insbesondere in Fällen der Allgemeinen Hilfe, nach allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen oder nach örtlichen Gebührenordnungen entstehen.

Nähere Informationen finden Sie in der Feuerwehrgebührensatzung der Stadt Aßlar und in §61 HBKG.

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