Zweckfeueranmeldung

Pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken anfallen, können außerhalb von bebauten Ortsteilen auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, verbrannt werden. Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn sie dem Boden aus landbautechnischen Gründen oder aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht durch Verrotten, insbesondere Liegenlassen, Einbringen in den Boden oder Kompostieren, zugeführt werden können!


▎Anmeldung

Die Verbrennung muss mindestens 48 Stunden vor Beginn beim Ordnungsamt der Stadt Aßlar in Form der ausgefüllten Anmeldung über die Verbrennung pflanzlicher Abfälle persönlich angezeigt werden (siehe Downloads).


▎Hinweise zur Verbrennung pflanzlicher Abfälle

1. Verbrannt werden darf nur in folgenden Zeiten: 
Montag bis Freitag: 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr 
Samstag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr 
2. Der Abbrand darf nur unter ständiger Aufsicht einer zuverlässigen Person und bei trockenem Wetter erfolgen. Starke Hitzestrahlung, Flugfeuer und Verqualmung der Umgebung, sind zu vermeiden. 
3. Folgende Mindestabstände sind einzuhalten: 
100m von/zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden, Zelt- oder Lagerplätzen 
35m von sonstigen Gebäuden 
5m zur Grundstücksgrenze 
100m von Bundesautobahnen und autobahnähnlich ausgebauten Fernverkehrsstraßen, zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder mit Druckgasen, zu Betrieben, in denen explosionsgefährliche Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden 
50m von sonstigen öffentlichen Verkehrswegen 
100m von Naturschutzgebieten, von Wäldern, Mooren und Heiden 
20m von Baumalleen, Baumgruppen, Einzelbäumen, Schutzpflanzungen, Naturdenkmälern und nicht abgeernteten Getreidefeldern. 
4. Damit Lauffeuer vermieden werden können, sind dürres Gras, Holz und andere leicht brennbare Materialien in einem Umkreis von ca. 50 m um die Abbrandstelle zu entfernen. Notfalls ist der Boden in diesem Bereich nass zu halten oder mit Sand oder Erde abzudecken. 
5. Bei Entstehung von Flugfeuer, Einbruch der Dunkelheit bzw. Beendigung des Abbrandes, ist das Feuer vollständig zu löschen. Die Abbrandstelle ist noch mindestens 30 Minuten nach Beendigung des Feuers nachzukontrollieren! 
6. Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die oben genannten Sicherheitsmaßnahmen stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit Geldbußen geahndet werden. 

Die Anmeldung über das Zweckfeuer wird sowohl der Leitstelle des Lahn-Dill-Kreises als auch der Feuerwehr Aßlar weitergeleitet. Kommt es zu einem Einsatz der Feuerwehr kann die Aufsichtsperson bei fehlender Anmeldung für entstehende Einsatzkosten herangezogen werden. Auch mit Anmeldung ist eine Alarmierung der Feuerwehr nicht ausgeschlossen. In einem solchen Fall ist der Einsatz allerdings nicht kostenpflichtig. Ein Zweckfeuer gilt auch dann als unangemeldet, wenn es außerhalb der erlaubten Zeiten stattfindet. Informationen über Einsatzkosten der Feuerwehr Aßlar finden Sie unter Einsatzkosten.

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